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Satzung


des Turn- und Sportvereins 1921 Großweier e. V.,

Sitz in Achern-Großweier




§ 1

Der am 31. Juli 1921 gegründete Sportverein führt den Namen „Turn- und Sportverein 1921 Großweier e. V.“.

Er ist Mitglied des Südbadischen Handballverbandes e. V., Sitz Freiburg und des badischen Sportbundes.

Die Vereinsfarben sind rot-schwarz.

Der Verein hat seinen Sitz in Achern-Großweier; seit dem 01.01.1973 Stadtteil der großen Kreisstadt Achern/Baden.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht/Registergericht Achern eingetragen.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Handballsports, des Turnens, der Gymnastik und ähnlicher Sportarten.


§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 3

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 § 5

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Über den zu stellenden schriftlichen Aufnahme-Antrag entscheidet der Vorstand.

Der Aufnahme-Antrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

Mit Aufnahme erkennt das Mitglied die Bestimmungen dieser Satzung an und unterwirft sich der den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB


§6

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Ehrenmitglieder und jugendlichen Mitgliedern.

Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene beiderlei Geschlecht, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder unter 18 Jahren.

Mitglieder, die sich um den Verein oder um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der  Generalversammlung mit Stimmenmehrheit  zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Diese Zustimmung der Generalversammlung kann in besonderen Fällen oder bei besonderen Anlässen - wie beispielsweise Vereinsjubiläen - auch nachträglich in vorstehend aufgeführter Weise erfolgen.

Die Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit ernannt, sie haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.


§ 7

Jugendliche Mitglieder haben in der Generalversammlung und bei Wahlen kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters, bzw. Jugendwartes haben jugendliche Mitglieder jedoch volles Stimmrecht.


§ 8

 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu erfüllen, wozu auch die Beitragspflicht zählt.

Eine Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

Ein Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.


§ 9

Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. Wegen beharrlicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anweisungen des Vorstandes.
  2. Wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz Aufforderung nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, auf die das Mitglied hinzuweisen ist.
  3. Wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, grob unsportlichen oder sonstigen vereinsschädigenden Verhaltens.
  4. Wegen unehrenhaften Handlungen.

Der ausgesprochenen Ausschluss ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.


§ 10

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Generalversammlung im voraus bestimmt.

Er kann sowohl in vierteljähriger, halbjähriger oder in ganzjähriger Weise eingezogen werden.

Die Art des Einzuges gemäß vorstehendem Satz legt der Vorstand fest.


§ 11

Den Mitgliedern stehen die Anlagen und Gerätschaften des Vereins zur Benutzung zur Verfügung.

Jedes Mitglied kann in allen Sportabteilungen des Vereins Sport betreiben.

Den Anordnungen der gewählten Funktionsträger, Sportwarte und sonstigen, vom Vorstand beauftragten Personen ist dabei Folge zu leisten.


§ 12

In jedem Jahr ist eine Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand im Sinne des § 19 dieser Satzung durch Veröffentlichung im amtlichen, örtlichen Mitteilungsblatt mit Tagesordnung.

Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstermin muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen.


§ 13

Die Generalversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit etwas anderes in dieser Satzung nicht bestimmt wird.

Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Versammlung schriftlich bei einem Vorstandsmitglied eingegangen und in der Einberufung bzw. Einladung mitgeteilt worden sind.


§ 14

Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, dass durch ein anwesendes Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.



§ 15

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung in der Generalversammlung sind:


  1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes, der einzelnen Abteilungen, des Kassenberichtes und des Kassenprüfberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes
  2. Beschlussfassung über vorliegende Anträge die in aller Regel schriftlich einzureichen und zu begründen sind.
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, soweit hierfür der Antrag vorliegt.
  4. Wahl des Vorstandes gemäß § 19 dieser Satzung für die Dauer von 2 Jahren nach dem in § 16 festgelegten Schlüssel. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt.
    Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung von Neuwahlen ein Ersatzmitglied berufen.
  5. Bestätigung von zwei Kassenprüfern (Revisoren), die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
  6. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, jedoch kann die Mitgliederversammlung abweichend hiervon beschließen, daß dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG gezahlt wird.


§16

In der jährlichen Jahreshauptversammlung nach § 12 wird jeweils die Hälfte des Vorstandes gewählt, wobei folgender Schlüssel gilt:

a) in geraden Kalenderjahren:

  • Vorstandsmitglied mit dem Schwerpunkt Mitgliederwesen
  • Vorstandsmitglied mit dem Schwerpunkt Handball
  • Vorstandsmitglied mit dem Schwerpunkt Turnen/Triathlon/Lauftreff/Basketball
  • ein Hallenkassierer
  • Beisitzer für Schiedsrichterangelegenheiten
  • Beisitzer für Veranstaltungen (Festwirt)
  • Beisitzer Werbekoordniation
  • Beisitzer TuS-Heft
  • Beisitzer

b) in ungeraden Kalenderjahren:

  • Vorstandsmitglied mit dem Schwerpunkt Geschäftsführung
  • Vorstandsmitglied mit dem Schwerpunkt Schatzmeister (Hauptkassier)
  • Gesamt-Jugendleitung (Bestätigung)
  • Abteilungsleitung Gymnastik
  • Abteilungsleitung Mutter u. Kind-Gruppe und Kinder-, Turn- u. Ballspielgruppe
  • Beisitzer für Öffentlichkeitsarbeit, Presse und TuS-Heft
  • Beisitzer Internet
  • Beisitzer Jubilare
  • ein Hallenkassierer
  • ein Beisitzer

Eventuell hinzukommende Aufgabenträger sind in adäquater Weise einzuordnen, was Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist.


§17

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist.

Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von zwei Wochen verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter der Angabe des Beratungspunktes schriftlich beantragt.


§ 18

Mitgliederversammlungen können jederzeit nach Bedarf durch den Vorstand einberufen werden.

Die Versammlung nach den §§ 12, 17 und 18 werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.


§19

Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus:


a) dem geschäftsführenden Vorstand, dieser besteht aus:

  • dem Vorstandsmitglied Mitgliederwesen,
  • dem Vorstandsmitglied Geschäftsführung
  • dem Vorstandsmitglied Hauptkassier (Schatzmeister),
  • dem Vorstandsmitglied Handball,
  • dem Vorstandsmitglied Turnen/Triathlon/Lauftreff/Basketball


b) dem erweiterten oder Gesamtvorstand, der sich zusammensetzt aus dem geschäftsführenden Vorstand, gemäß § 19, Abschnitt a, sowie den Leitern aller anderen Sportabteilungen, den Hallenkassierern, Beisitzern und eventuell weiteren, von der Generalversammlung gewählten Aufgabenträgern gemäß § 19 Abschnitt b.

Innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes gemäß Ziffer / Buchstabe a ist eine Doppelfunktion unzulässig; dieser besteht aus fünf Mitgliedern.


§ 20

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorstandsmitglieder vertreten.

Diese gelten als „Vorstand im Sinne des § 26 – BGB“, alle haben Alleinvertretungsrecht.


§ 21

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.

Er ist verpflichtet, in längstens halbjährigem Abstand dem Gesamtvorstand in einer Sitzung zu berichten.

Entscheidungen nach den §§ 6, 9, 11, 17, 18 und 24 trifft der Gesamtvorstand.


§ 22

Die Vorstandsgremien sind von einem Vorstandsmitglied einzuberufen und zu leiten, sobald die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes dies beantragen.

In begründeten Fällen können weitere Mitglieder zu den Sitzungen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Beide Vorstandsgremien fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Beratungsgegenstände und die Beschlüsse sind zu protokollieren.


§ 23

Das Vorstandsmitglied Hauptkassier (Schatzmeister) trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte.

Alle anderen Mitglieder des Vorstandes sind für denjenigen Aufgabenbereich verantwortlich, für den sie von der Generalversammlung gewählt worden sind.


§ 24

Wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Satzung oder sonstigem grob unsportlichen Verhaltens ist der Vorstand nach vorheriger Anhörung berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen:

  1. Verweis
  2. Geldstrafen, die der Vereinskasse zufließen
  3. Disqualifikation (Sperre) bis zu einem Jahre
  4. ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens der Sportanlagen oder der aktiven Mitwirkung im Verein bis zu einem Jahre.

Der Bescheid hierfür ist zu begründen und schriftlich zuzustellen.


§ 25

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Zur Auflösung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

Die Abstimmung hierüber ist namentlich vorzunehmen


§ 26

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft zu gleichen Teilen an den


Badischen Sportbund Freiburg e. V., Wirthstraße 7, 79110 Freiburg,

und den

Förderkreis des Südbadischen Handballs e. V., Freiburg im Breisgau


dis es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.


Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung (Generalversammlung) am 5. Mai 2010 ergänzt und geändert und von den anwesenden Mitgliedern so beschlossen. Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Die bisherige Satzung, eingetragen unter lfd. Nr. 9 Nr. 31 vom 01.12.2004, wird vom gleichen Tage an außer Kraft gesetzt.




Achern – Großweier, 5. Mai 2010